[juF-nds] SG Hannover zu § 3a AsylbLG im Hinblick auf Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mo Jan 13 10:55:57 CET 2020


Liebe Leser*innen,

vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung zu den um 10% gekürzten 
AsylbLG-Leistungen für alleinstehende Erwachsene in 
Gemeinschaftsunterkünften, die Rechtsanwalt Frederek Freckmann am 
20.12.2019 vor dem Sozialgericht Hannover erstritten hat (siehe Email 
unten) sowie der Tatsache, dass wir immer wieder Informationen erhalten 
von Leistungskürzungen bei Geflüchteten, die u.E. oftmals rechtswidrig, 
wenn nicht gar verfassungswidrig sind, möchten wir noch einmal darauf 
hinweisen, dass es in den meisten Fällen absolut anzuraten ist, bei 
Leistungskürzungen Widerspruch, Eilantrag und ggf. Klage einzureichen.

Dazu möchten wir noch mal auf unsere Informationen auf unserer Webseite 
hinweisen:
https://www.nds-fluerat.org/41241/aktuelles/widerspruch-und-ueberpruefungsantraege-gegen-rechtswidrige-leistungsbescheide-bis-zum-31-12-2019-stellen/ 



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Betreff: 	[Flucht] [Recht] SG Hannover zu § 3a AsylbLG im Hinblick auf 
Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften
Datum: 	Thu, 9 Jan 2020 14:30:35 +0000
Von: 	Frederek Freckmann <Frederek.Freckmann at orrae.de>
An: 	flucht at asyl.org <flucht at asyl.org>



Hallo,

nachdem das SG Landshut bereits Ende Oktober 2019 die Einstufung von 
erwachsenen alleinstehenden in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten 
Empfänger_innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
(AsylbLG) in die Regelbedarfsstufe 2 voraussichtlich für 
verfassungswidrig erachtete (dort: § 2 AsylbLG), *meldet nun auch das SG 
Hannover erhebliche Zweifel daran an, ob diese Einstufung 
verfassungskonform ist* (hier: § 3a AsylG). *Das SG Hannover gewährt in 
diesen Fällen Eilrechtsschutz.*

So führt das SG Hannover unter anderem aus: /„(…) ist festzustellen, 
dass die Einführung der besonderen Bedarfsstufe des § 3 a 
Asylbewerberleistungsgesetz/ /für Asylbewerber/ /in Sammelunterkünften 
nicht auf einer realitätsgerechten und schlüssigen Berechnung gründen.“/

*Es sei daher weiterhin empfohlen, dass alleinstehende in 
Gemeinschaftsunterkünften wohnende Erwachsene*, die Leistungen nach dem 
AsylbLG erhalten und denen die Leistungen faktisch durch die Einstufung 
in die Regelbedarfsstufe 2 eingestuft gekürzt worden sind, *Widerspruch, 
Eilrechtsschutzantrag und – wenn nötig – Klage einzureichen*.

Mit freundlichen Grüßen

Frederek Freckmann, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Migrationsrecht

**

*ORRAE*

*Rechtsanwälte Freckmann, Kuntze & Kollegen*

Dormannstraße 28
30459 Hannover
Telefon: (0511) 42 60 96
Telefax: (0511) 42 60 98
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E-Mail: kanzlei at orrae.de <mailto:kanzlei at orrae.de>

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