[juF-nds] Abschiebung und unbegleitete Minderjährige - Material für die Jugendhilfe, Vormund_innen und Beratungspraxis

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Di Jan 28 12:02:12 CET 2020


Liebe Interessierte,

wir beobachten, dass in einzelnen Kommunen nun auch unbegleitete 
Minderjährige (aus den sogenannten "sicheren" Herkunftsländern) ins 
Visier von Abschiebungen geraten bzw. zur Erklärung der freiwilligen 
Rückkehr gedrängt werden. Betroffen davon sind in den uns bekannten 
Fällen Jugendliche aus sogenannten "sicheren Herkunftsländern" (u.a. 
Albanien, Serbien, Kosovo).

Die geltende Rechtslage und Rechtsprechung sowie insbesondere der 
Vorrang des Kindeswohls werden dabei wird seitens der Ausländerbehörden 
oft nicht ausreichend beachtet (aktuelles Bsp. aus 
Thüringen:_https://www.fluechtlingsrat-thr.de/aktuelles/pressemitteilungen/jenseits-des-kindeswohls-parlamentarische-anfrage-offenbart-neue_). 
Aber auch Jugendämter und Vormund_innen haben das Recht und die Pflicht, 
die Einhaltung kindeswohlrechtlicher Bestimmungen bei der Ausreise oder 
Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländer zu 
(über-)prüfen und ggfs. diese bei Verletzung des Minderjährigenschutzes 
gerichtlich einzufordern.

*Da insbesondere Jugendämter und Vormund_innen über besondere Rechte, 
Pflichten und Verantwortung verfügen, haben wir die wichtigsten 
(rechtlichen) Informationen zu der Thematik gebündelt. Wir hoffen, dass 
wir insbesondere in der Jugendhilfe und Vormundschaft damit zu mehr 
Handlungs- und Rechtssicherheit beitragen können. *

Wir haben eine Vorlage (im Anhang) erstellt, die von Jugendämtern 
und/oder Vormund_innen genutzt werden kann in Fällen, in denen 
Ausländerbehörden mit Abschiebung drohen oder zur freiwilligen Ausreise 
unter Androhung der Abschiebung gedrängt wird. Die Vorlage greift die 
geltende Rechtslage sowie relevante Rechtsprechungen auf.


*Material: *

Flüchtlingsrat Nds.: Vorlage 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2020/01/Vormundschaft-und-Abschiebung-UMG.doc>für 
ein Schreiben von Jugendämtern und Vormund_innen an die Ausländerbehörde 
in den Fällen, in denen UM mit Abschiebung in der Minderjährigkeit 
gedroht wird. (im Anhang)

Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und 
Familienrecht (DIJuF): _Abschiebung von ausländischen 
Mündeln/Pfleglingen ohne die Eltern bzw in Begleitung des 
(Amts-)Vormunds_ 
<https://www.fluechtlingsrat-thr.de/sites/fluechtlingsrat/files/pdf/umF/2019_JAmt%202019%2C%20264%20-%20beck%20online_Abschiebung%20UMF%20ohne%20Eltern%20oder%20in%20Begleitung%20Vormund.pdf>

_BumF e.V. : Abschiebung und junge Geflüchtete – Rechtlicher Rahmen und 
Handlungsoptionen der Kinder- und Jugendhilfe _ 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/03/arbeitshilfe_kiju_abschiebung_onlineversion.pdf> 


Das JUGENDAMT : _Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – Voraussetzung 
für die Durchführung einer Abschiebung_ 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/12/AbschiebungenUMF_Das-Jugendamt-09.2017.pdf>


*Hintergrund Rechtslage: *

Unbegleitete Minderjährige sind in der Regel vor einer Abschiebung 
geschützt. Wenn (noch) kein Asylantrag gestellt wird, haben UM _Anspruch 
auf die Ausstellung einer Duldung_(Aussetzung der Abschiebung).
Vor einer Abschiebung muss sich die Ausländerbehörde vergewissern, dass 
der/die Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, 
einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten 
Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Solange sich die Ausländerbehörde 
nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen 
Ausländers an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung 
vergewissert hat, darf keine Abschiebung erfolgen. (§58 Abs. 1a AufenthG).

/Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat 
sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem 
Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person 
oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. /(§58 Abs. 1a 
AufenthG)

_Dies bedeutet, dass sich die Ausländerbehörde in jedem Einzelfall 
nachweisbar überzeugen muss, ob die Übergabe des unbegleiteten 
Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder 
Einrichtung tatsächlich auch erfolgen wird.____Dabei muss der Nachweis 
von der Ausländerbehörde erbracht werden. _Sie kann die Prüfung nicht 
auf den Vormund des/der unbegleiteten Minderjährigen übertragen. Dies 
wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Juni 
2013 auf Grundlage der EU Rückführungsrichtlinie klargestellt.(_BVerwG 
10 C 13.12 Rn. 17 + 18_ <https://www.bverwg.de/130613U10C13.12.0>)



Diese und weitere Materialien finden Sie zudem in unserer 
Materialiensammlung: 
_https://www.nds-fluerat.org/infomaterial/materialien-fuer-die-beratung/#arbeitshilfen-umf_



Viele Grüße,

Dörthe Hinz

-- 
Dörthe Hinz

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
BUMF e.V.-Landeskoordinatorin Niedersachsen

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30173 Hannover

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