[juF-nds] Vorgriffserlass auf zukünftige Beschäftigungsduldung

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mo Jun 24 12:22:47 CEST 2019




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Betreff: 	[Flucht] [Soziales] Vorgriffserlass auf zukünftige 
Beschäftigungsduldung
Datum: 	Fri, 21 Jun 2019 14:44:16 +0200
Von: 	Sigmar Walbrecht <SW at Nds-Fluerat.org>
An: 	



Der Bundestag hat am 7. Juni das „Gesetz über Duldung bei Ausbildung und 
Beschäftigung“ verabschiedet. Dieses Gesetz wird am 01.01.2020 in Kraft 
treten. Es wird ein neuer Paragraph im Aufenthaltsgesetz eingeführt 
werden, der dann voraussichtlich § 60c heißen wird (da es noch 
Änderungen im Hau-ab-Gesetz/Geordnete-Rückkehrgesetz geben kann, kann 
sich die Nummer theoretisch noch ändern). Dieser Paragraph sieht dann 
unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldung bei Beschäftigung vor, die 
für 30 Monate Schutz vor einer Abschiebung bietet. Anschießend soll dann 
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen, die 
zuvor für die Beschäftigungsduldung verlangt wurden, weiterhin erfüllt 
werden.

Um Geflüchtete, die unter diese Regelung ab nächstem Jahr fallen 
könnten, schon jetzt den Aufenthalt zu sichern, bzw. zu vermeiden, dass 
sie zuvor abgeschoben werden, hat das Innenministerium eine 
Vorgriffsregelung geschaffen, die mit dem im Anhang befindlichen Erlass 
gestern den Ausländerbehörden bekannt gemacht worden ist.

Diese Vorgriffsregelung setzt die Regelung für die ab dem 01.01.2020 
gesetzlich geregelte Beschäftigungsduldung schon jetzt um. Es „ist in 
der Regel“ (sic!) eine Ermessensduldung zu erteilen, wenn die im Gesetz 
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzung sind 
leider enorm hoch, so dass zu befürchten ist, dass gar nicht so viele 
Geflüchtet die Regelung faktisch in Anspruch nehmen können. So wird 
verlangt, dass die Person bereits „seit mindestens 18 Monaten eine 
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen 
Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden pro Woche ausübt; bei 
Alleinerziehenden gilt eine regelmäßige Arbeitszeit von mindestens 20 
Stunden pro Woche“ und zudem seit den letzten zwölf Monaten der 
Lebensunterhalt vollständig gesichert ist. Es muss jedoch lediglich der 
Lebensunterhalt der stammberechtigten Person vollständig gesichert sein 
(nicht der kompletten Familie).

Einige Anregungen des Flüchtlingsrates, über den Erlass die Hürden der 
Beschäftigungsduldung, wie sie nun in das Gesetz aufgenommen werden, 
abzumildern, hat das Innenministerium leider zurückgewiesen; so z.B. 
eine Möglichkeit zu schaffen, Menschen, die die Voraussetzungen der 
Beschäftigungsduldung zwar derzeit noch nicht erfüllen, aber absehbar 
alle Voraussetzungen mitbringen würden, eine Ermessensduldung zu 
erteilen. Auch die Problematik der Sippenhaftung, also dass das 
Verhalten anderer Familienmitglieder dazu führen kann, dass die 
Ermessensduldung nicht erteilt wird, wollte das Innenministerium über 
den Erlass leider nicht beseitigen.

Auch wenn wir uns als Flüchtlingsrat über den Erlass eine weitere 
Öffnung der Ermessensduldung im Falle einer Beschäftigung erhofft 
hatten, so kann diese Vorgriffsregelung doch für einige 
ausreisepflichtige sicher eine Chance auf eine Bleibeperspektive sein. 
Von daher sollte jetzt intensiv geprüft werden, wer von der 
Vorgriffsregelung profitieren könnte. Die Duldung soll dann bis zum 
31.01.2020 ausgestellt werden.

-- 
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht

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