[juF-nds] Passbeschaffung und AusbildungsD /Ergänzungserlass zu Sudan: I.d.R. kein Beschäftigungsverbot wegen Vorwurf der Nichtmitwirkung

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Fr Nov 29 11:37:02 CET 2019


Liebe Liste,

unten beigefügt; eine wichtige Information, sudanesische Geflüchtete 
betreffend.

*Ergänzend noch ein Hinweis: *

In Niedersachsen ist für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis und 
Ausbildungsduldung eine Passvorlage nicht notwendig! Wichtig ist die 
Mitwirkung zur Identitätklärung und Passbeschaffung(im Duldungsstatus!!) 
und die Dokumentation bzw Nachweis darüber.

Dies unterstreicht der nds. Erlass   des Nds. Innenministerium, vom 27. 
September 2017 (S.10)
Hinweise des BMI zur Erteilung von Duldungen, darunter 
Ausbildungsduldung („3+2-Regelung“) 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2018/07/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf>

Ich habe dem Anhang ein Antragsmuster beigefügt, dass die entsprechenden 
Rechtsgrundlagen mit benennt. Dies kann bei jungen Menschen genutzt 
werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung einer Ausbildungsduldung noch 
keine Papiere/Pass vorlegen können.

*zu beachten*: ab Januar 2020 treten die neuen Regelungen zur 
Ausbildungsduldung in Kraft. Das Muster ist vorerst nur bis dahin 
anwendbar. Danach ggfs gerne an uns wenden und wir wenden versuchen ein 
neues Muster zu entfernen bzw. auf Änderungen hinweisen.

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*Ergänzungserlass zu Sudan: I.d.R. kein Beschäftigungsverbot wegen 
Vorwurf der Nichtmitwirkung*

Zum Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 19.07.2019 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/07/20190719-Erlass-Sudan.pdf>, 
in dem darauf hingewiesen wird, dass nur in ganz besonderen 
Ausnahmefällen Abschiebungen in den Sudan zugelassen werden (bei sog. 
Gefährdern, schwer Straffälligen und „hartnäckigen 
Identitätsverweigerern“), hat das Innenministerium einen 
Ergänzungserlass mit Datum vom 08.08.2019 herausgegeben.

Dieser Erlass ist sehr bemerkenswert, weil er klarstellt, dass bei 
Sudanes_innen regelmäßig*nicht* davon ausgegangen werden kann, dass eine 
möglicherweise nicht stattfindende Mitwirkung bei der eigenen 
Abschiebung (also v.a. beim Nachweis der Identität und bei der 
Passbeschaffung), ursächlich dafür ist, dass Abschiebungen nicht 
durchgeführt werden können.*Folgerichtig darf auch niemals ein 
Beschäftigungsverbot verhängt werden*. Als weitere Folge entsteht dann 
auch regelmäßig ein Anspruch auf eine Ausbildungsduldung, wenn ein 
Ausbildungsplatz vorliegt (und andere Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 2 
AufenthG nicht greifen).

Wichtig an dem Ergänzungserlass ist auch, dass eindeutig darauf 
hingewiesen wird, dass „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“, 
die dazu führen können, dass eine Ausbildungsduldung nicht erteilt wird, 
nicht allein schon dann vorliegen, wenn es Maßnahmen zur Passbeschaffung 
gibt. Vielmehr müssen diese Maßnahmen in einem „hinreichend sachlichen 
und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst stehen“.

Dieser Ergänzungserlass ist insofern bemerkenswert, als uns in der 
Vergangenheit immer wieder davon berichtet wurde, dass Sudanes_innen ein 
Beschäftigungsverbot erteilt und z.T. die Ausbildungsduldung versagt 
wurde unter der Begründung, dass sie nicht ausreichend bei der 
Passbeschaffung oder Identitätsklärung mitwirken würden oder weil allein 
durch die Tatsache, dass sie an einer Sammelvorführung vor einer 
Botschaftsdelegation teilgenommen haben oder anderweitig ein 
Passersatzpapier beantragt wurde, „konkrete Maßnahmen zur 
Aufenthaltsbeendigung“ laufen würden.

Solche Entscheidungen der Ausländerbehörden müssten zukünftig wohl der 
Vergangenheit angehören.

In dem Zusammenhang sei an dieser Stelle schon darauf verwiesen, dass 
das Innenministerium dem Flüchtlingsrat gegenüber versichert, hat zu 
prüfen, welche Maßnahmen zur Passbeschaffung von Sudanes_innen zumutbar 
verlangt werden können. Auch dieser Aspekt hat in letzter Zeit immer 
wieder für Kontroversen und Verunsicherung geführt. Sobald der 
Flüchtlingsrat dazu Informationen vom Innenministerium hat, werden diese 
selbstverständlich bekannt gegeben.

Der Erlass ist auch deshalb interessant und wichtig, weil er sich auch 
auf andere Herkunftsstaaten anwenden lässt, für die in Niedersachsen 
ähnliche Regelungen gelten, die faktisch Abschiebungen nur in ganz 
besonderen Ausnahmefällen zulassen, wie dies auf alle Fälle bei den 
Herkunftsstaaten Afghanistan und Irak der Fall ist. Da faktisch (bis auf 
weiteres) auch keine Abschiebungen in den Iran und nach Somalia 
durchgeführt werden können, sollte sich nach Auffassung des 
Flüchtlingsrates der Erlass sinngemäß auch auf Geflüchtete aus diesen 
beiden Staaten übertragen lassen.

Weniger erfreulich ist der dritte Aufzählungspunkt im Ergänzungserlass. 
Hier wird darauf hingewiesen, dass es sich bei „hartnäckigen 
Identitätsverweigerern“ insbesondere um Personen handele, „die eine 
Vielzahl von Alias-Identitäten verwendet oder Sozialleistungsbetrug 
unter Verwendung von Alias-Identitäten begangen haben“. Damit werden 
Personen, die wegen solcher Straftaten verurteilt wurden, mit 
Gewalttätern gleichgesetzt die - wie beispielhaft im Erlass vom 
19.07.2019 aufgeführt – wegen „Mord, Totschlag, nicht unerhebliche 
Körperverletzungsdelikte, Raub, räuberische Erpressung, nicht 
unerhebliche Betäubungsmitteldelikte oder Sexualstraftaten“ verurteilt 
wurden.

Der Erlass vom 08.08.2019 befindet sich im Anhang

-- 
Freundliche Grüße
Sigmar Walbrecht

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