[juF-nds] Nds. Innenministerium zu Sudanes_innen: i.d.R. Duldung und Beschäftigungserlaubnis zu erteilen

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Di Aug 6 14:30:42 CEST 2019


-------- Weitergeleitete Nachricht --------

Vor dem Hintergrund, dass dem Flüchtlingsrat in den letzten Wochen 
Probleme bei der Erteilung von Duldungen und/oder 
Beschäftigungserlaubnissen von sudanesischen Geflüchteten bekannt 
geworden sind, haben wir das niedersächsische Innenministerium (MI) um 
Klarstellung gebeten. Das MI ist dieser Bitte mit einer Email vom 
30.07.2019 an einige Ausländerbehörden nachgekommen. Die Email ist dem 
Flüchtlingsrat vom MI zur Kenntnis gegeben worden.
Ausländerbehörden hatten in der Vergangenheit z.T. die 
Erteilung/Verlängerung von Duldungen und/oder Beschäftigungserlaubnissen 
versagt mit der Begründung, dass entweder die Mitwirkung bei der 
Identitätsaufklärung und Passbeschaffung nicht ausreichend sei oder bei 
Personen, die zu einer Anhörung vor einem Delegierten der sudanesischen 
Botschaft <https://www.nds-fluerat.org/aktionen/kampagnen/sudan/> im 
März dieses Jahres in Langenhagen erschienen waren, nun „konkrete 
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ eingeleitet worden seien. Ein 
Erlass aus dem MI vom 19.07.2019 
<https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/07/20190719-Erlass-Sudan.pdf>hat 
klargestellt, dass Abschiebungen in den Sudan nur in besonderen 
Ausnahmefällen und nur nach Überprüfung durch das MI durchgeführt werden 
(dies betrifft schwer Straffällige, sog. „hartnäckge 
Identitätsverweigerer“ und sog. Gefährder).
Das MI weist in seiner Email vom 30.07. daher Ausländerbehörden auf 
Folgendes hin:

/„Nach dem hiesigen RdErl. vom 19.07.2019 werden ausreisepflichtige 
sudanesische Staatsangehörige – mit Ausnahme von Straftätern, Gefährdern 
und hartnäckigen Identitätsverweigerern – derzeit bis auf weiteres nicht 
abgeschoben. //*Damit besteht regelmäßig kein ursächlicher Zusammenhang 
zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Nichtvollzug seiner 
Abschiebung.*//
////
//Ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt 
in diesen Fällen daher tatbestandlich regelmäßig nicht vor (Ausnahme: 
Sudanesische Straftäter, Gefährder und hartnäckige 
Identitätsverweigerer).“ Folglich sollten ausreisepflichtige 
Sudanes_innen - sofern sie sich nicht im Dublin-Verfahren befinden – 
regelmäßig eine Beschäftigungserlaubnis und eine Duldung erhalten und 
natürlich auch entsprechend eine Ausbildungsduldung erhalten, wenn sie 
einen Ausbildungsvertrag oder (bei schulischer Ausbildung) eine Zusage 
der Fachschule vorlegen."/

*Folglich sollten ausreisepflichtige Sudanes_innen - sofern sie sich 
nicht im Dublin-Verfahren befinden – regelmäßig eine 
Beschäftigungserlaubnis und eine Duldung*, bzw. natürlich auch 
entsprechend eine Ausbildungsduldung erhalten, wenn sie einen 
Ausbildungsvertrag oder (bei schulischer Ausbildung) eine Zusage der 
Fachschule vorlegen. Wenn notwendig, sollten Ausländerbehörden auf die 
Hinweise aus dem MI aufmerksam geacht werden.

Nachfolgend die vollständigen Hinweise des MI in der besagten Email vom 
30.07.2019:

    //

    /*"a)      Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
    AufenthG*/
    /
    Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass das
    Verhalten des Ausländers alleinige Ursache dafür ist, dass eine an
    sich gebotene Abschiebung nicht vollzogen werden kann. Kommt eine
    Abschiebung schon aus anderen, nicht im Verantwortungsbereich des
    Ausländers liegenden Gründen nicht in Betracht, fehlt es an diesem
    kausalen Zusammenhang. Dies gilt auch, wenn zwar eine Verletzung von
    Mitwirkungspflichten vorliegt, Abschiebungen in den Heimatstaat des
    Ausländers aber aufgrund aktueller politischer Erwägungen in diesen
    Staat nicht durchgeführt werden. Dies gilt angesichts des insoweit
    eindeutigen Wortlauts auch dann, wenn dem Ausländer die freiwillige
    Ausreise möglich und zumutbar ist oder er diese durch vorwerfbares
    Verhalten unmöglich macht (siehe auch BeckOK
    AuslR/Kluth/Breidenbach, 22. Ed. 01.11.2018, AufenthG § 60a Rn. 55,
    mit weiteren Nachweisen).
    Nach dem hiesigen RdErl. vom 19.07.2019 werden ausreisepflichtige
    sudanesische Staatsangehörige – mit Ausnahme von Straftätern,
    Gefährdern und hartnäckigen Identitätsverweigerern – derzeit bis auf
    weiteres nicht abgeschoben. Damit besteht regelmäßig kein
    ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Ausländers und
    dem Nichtvollzug seiner Abschiebung.
    Ein Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
    liegt in diesen Fällen daher tatbestandlich regelmäßig nicht vor
    (Ausnahme: Sudanesische Straftäter, Gefährder und hartnäckige
    Identitätsverweigerer).
    Sollten aber begründete Zweifel daran bestehen, dass es sich
    überhaupt um sudanesische Staatsangehörige handelt, sollte ihnen
    unter angemessener Fristsetzung aufgegeben werden, konkret benannte
    Schritte zur Glaubhaftmachung der sudanesischen Staatsangehörigkeit
    vorzunehmen. Kommen Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, ist
    das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots neu zu prüfen; hierauf
    sind die Betroffenen aktenkundig hinzuweisen.
    *b)      Ausbildungsduldung vs. Aufenthaltsbeendigung (§ 60a Abs. 2
    Satz 4 AufenthG)*
    Nach der o.a. Vorschrift darf eine Ausbildungsduldung u.a. dann
    nicht erteilt werden, wenn „konkrete Maßnahmen zur
    Aufenthaltsbeendigung bevorstehen“.
    Maßnahmen zur Passbeschaffung stellen zwar „konkrete Maßnahmen zur
    Aufenthaltsbeendigung“ in diesem Sinne dar, allerdings müssen sie in
    einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
    Abschiebung selbst stehen.
    Da aufgrund unseres RdErl. vom 19.07.2019 bis auf Weiteres nur noch
    Straftäter, Gefährder und hartnäckige Identitätsverweigerer in den
    Sudan abgeschoben werden, stehen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung
    wie bspw. die Passbeschaffung nicht mehr in einem hinreichenden
    sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung selbst
    (sofern es sich nicht um einen Straftäter, Gefährder oder
    hartnäckigen Identitätsverweigerer handelt).
    Danach liegt der einer Ausbildungsduldung entgegenstehende
    Versagungsgrund „bevorstehende konkrete Maßnahmen zur
    Aufenthaltsbeendigung“ gegenwärtig nicht (mehr) vor.
    *c)      Identitätsklärung und Passbeschaffung  – Erforderliche
    Dokumente/Nachweise/Maßnahmen*
    Die Identität und Staatsangehörigkeit sind im Regelfall durch die
    Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes nachgewiesen.
    Darüber hinaus können Zusagen für die Passersatzpapierausstellung
    auch als Identitätsnachweise angesehen werden.
    Sofern ein solches Dokument nicht vorliegt, sind die Identität und
    Staatsangehörigkeit durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (z.
    B. Geburtsurkunde oder andere amtliche Dokumente, siehe Nr. 5.1.1a
    der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG). Insbesondere
    können hierbei die Dokumente herangezogen werden, welche ebenso den
    sudanesischen Behörden zur Ausstellung eines Reisedokumentes
    vorgelegt werden (abgelaufene Reisepässe oder ID-Cards).
    Werden weitere Dokumente (z.B. Geburtsurkunden, andere amtliche
    Dokumente mit/ohne Lichtbild) vorgelegt, können diese ggf. über die
    sudanesische Botschaft in Berlin verifiziert werden.
    Ich hoffe, dass hierdurch die bestehenden Irritationen ausgeräumt
    werden können.
    Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen erhält der Landkreis Helmstedt
    diese Mail unmittelbar m.d.B. um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.
    Gruß, Werner Ibendahl
    *Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport*
    - Referat 14 (Ausländer- und Asylrecht) -
    Tel.:  (0511) 120 - 6470
    Mail: _werner.ibendahl at mi.niedersachsen.de"_
    <mailto:werner.ibendahl at mi.niedersachsen.de>









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