[juF-nds] BGH: Haftgerichte müssen bei Zweifeln an der Volljähtrigkeit das Alter der Betroffenen aufklären - (vermeintlich) Minderjährige darf man nicht einsperren

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mo Okt 26 08:15:52 CET 2020


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Guten Tag,

anbei Beschluss des BGH vom 25.8.2020 –XIII ZB 101/19-. In der Sache 
geht es um die Frage, ob die Betroffene volljährig war (so 
Ausländerbehörde und Amts- bzw. Landgericht) oder eben minderjährig (so 
die Betroffenen und das Jugendamt!!!). Minderjährige, so der BGH, sperrt 
man grundsätzlich nicht ein. Insofern ist das Alter bedeutsam.

Der BGH führt aus, dass das Alter der Betroffenen durch das Haftgericht 
penibelst (die eigene Einschätzung eines „erfahrenen“ Jugendrichters 
reicht zB nicht aus…) aufzuklären ist, wenn Zweifel an der 
Volljährigkeit bestehen. Diese Aufklärung ist vorliegend nicht 
geschehen; die Haft war daher rechtswidrig.

Die Entscheidung enthält –auch- ein paar interessante Ausführungen zu 
Abweichungen des äthiopischen Kalenders zum gregorianischen Kalender und 
zur Frage, welche Kalenderangaben äthiopische Behörden wohl  in welchen 
von ihnen auszustellenden Dokumenten verwenden

Mit besten Grüßen

Peter Fahlbusch

Rechtsanwalt

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