[juF-nds] Ausstellung eines Reiseausweises für eritreische Staatsangehörige mit subsidiären Schutz: Verwaltungsgericht Hannover zur Unzumutbarkeit der Abgabe einer Reueerklärung Eritrea

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Do Nov 19 13:46:23 CET 2020


Weiterleitung vom BumF e.V. <www.b-umf.de>:


  Ausstellung eines Reiseausweises für eritreische Staatsangehörige mit
  subsidiären Schutz: Verwaltungsgericht Hannover zur Unzumutbarkeit der
  Abgabe einer Reueerklärung Eritrea
  <https://b-umf.de/p/ausstellung-eines-reiseausweises-fuer-eritreische-staatsangehoerige-mit-subsidiaeren-schutz-verwaltungsgericht-hannover-zur-unzumutbarkeit-der-abgabe-einer-reueerklaerung-eritrea/>

Am 20.05.2020 hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Verfahren 
entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe einer 
Reueerklärung gegenüber dem Staat Eritrea unzumutbar sein kann.
Die Entscheidung ist dabei nicht nur aufgrund der ausführlichen 
gerichtlichen Einschätzung dazu relevant. Sondern auch, weil sich 
umfassend mit der bestehenden Rechtsprechung zu Unzumutbarkeit und 
Eritrea auseinandergesetzt wird und die aktuelle Rechtsdiskussion in 
Gänze dargestellt und erläutert wird.

So kann eine Zumutbarkeit der Passbeschaffung bei der Botschaft des 
Staates Eritrea ausnahmsweise nicht bestehen wenn die abzugebende 
sogenannte „Reueerklärung“, die vom Staat Eritrea gefordert wird, nicht 
dem „inneren Willen“ des*der Betroffenen entspricht – es also kein 
„Ausreisewille” abgebildet wird. Eine dennoch erzwungene Abgabe würde 
den*die Betroffene*n in seinem allgemeinen Persönlichkeit nach Art. 2 
Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzten. (siehe VG Hannover S. 11 + 12)

Das Gericht hat sich aber auch mit den anderen möglichen Gründen für 
eine fehlende Unzumutbarkeit für eritreische subsidiär Schutzberechtigte 
auseinandergesetzt. Zwar hat das Gericht in dem aktuellen Verfahren 
nicht darüber entschieden, aber wurden andere mögliche Gründe 
aufgezeigt, bei denen im Einzelfall nachgewiesen werden könnte, dass 
eine Passbeschaffung unzumutbar sein kann, wenn:
• Es belegt wird, dass es sich bei der Höhe und der Art der Erhebung der 
sogenannten „Diasporasteuer“ um eine willkürliche Maßnahme handelt 
bezogen auf den*die Betroffene*n (siehe VG Hannover S.8)
• Die*der Betroffene selber aufgrund physischer und/oder psychischer 
Angstzustände…etc. nicht in der Lage ist, sich dem Staat zu nähern, der 
ihn staatlich verfolgt. Denn: Die staatliche Verfolgung ist bei der 
Zumutbarkeit ein „zu berücksichtigender Gesichtspunkt“ (siehe VG 
Hannover S. 7)


Zum Urteil des Verwaltungsgericht Hannover (pdf) 
<https://b-umf.de/src/wp-content/uploads/2020/11/a2_vg_hannover_unzumutbarkeit_reueerklaerung_eritrea.pdf> 


-- 
Dörthe Hinz

Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
BUMF e.V.-Landeskoordinatorin Niedersachsen

Röpkestr. 12
30173 Hannover

Tel.: 0511/98 24 60 30
Durchwahl: 0511/98 24 60 37
Fax: 0511/98 24 60 31

Telefonsprechzeiten: Montag und Donnerstag: 10.00 bis 12.30 Uhr

www.nds-fluerat.org
www.facebook.com/Fluechtlingsrat.Niedersachsen


******************************************************************
Der Flüchtlingsrat Niedersachsen ist für seine Arbeit auf Spenden angewiesen.
Unterstützen Sie uns:

GLS Gemeinschaftsbank eG:
IBAN: DE28 4306 0967 4030 4607 00 / BIC: GENODEM1GLS
Zweck: Spende

oder werden Sie Fördermitglied im Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Spenden an den Flüchtlingsrat sind steuerlich absetzbar.

Steuer-Nr. 25/206/30501
*****************************************************************************
Diese E-Mail kann vertrauliche und/oder rechtlich geschützte
Informationen enthalten. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind oder
diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort
den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren
sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet.



Mehr Informationen über die Mailingliste juf-nds