[juF-nds] Änderungen im AsylbLG zum 1. September 2019

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mo Sep 16 16:36:36 CEST 2019




Weiterleitung:

*dieser Text als pdf 
<https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/AsylbLG-UEberblick.pdf> 
*

Liebe Kolleg*innen,

zum 1. September ist das „Dritte Gesetz zur Änderung des 
Asylbewerberleistungsgesetzes“ in Kraft getreten, das zum Teil 
weitreichende Konsequenzen für die Leistungsberechtigten hat. Kurze Zeit 
zuvor, am 21. August 2019, ist bereits das Hau-ab-Gesetz II (zu Unrecht 
offiziell „Geordnete Rückkehr Gesetz“ genannt) in Kraft getreten, das 
ebenfalls essenzielle Änderungen im AsylbLG (vor allem 
Leistungskürzungen und Streichungen) zur Folge hatte. Hierzu gab es vom 
Paritätischen bereits eine Zusammenfassung mit den wichtigsten 
Auswirkungen: 
https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/migration-und-flucht/2-gesetz-zur-besseren-durchsetzung-der-ausreisefrist-in-kraft-getreten/

Angesichts der aktuellen Gesetzgebungshysterie den Überblick zu 
behalten, stellt eine kaum mehr zu meisternde Herausforderung dar. Der 
Paritätische bereitet daher gerade eine umfassende Arbeitshilfe zu den 
jetzt geltenden Regelungen des AsylbLG vor. Im Folgenden zunächst eine 
Grobübersicht zu den Auswirkungen der Gesetzesänderungen, die am 1. 
September in Kraft getreten sind.

Liebe Grüße

Claudius**

**

**

*1.**Regelbedarfe der Grundleistungen (§ 3 und 3a AsylbLG) werden an 
aktuelle EVS-Bedarfsberechnung angepasst – mit dreijähriger Verzögerung!*
Hier die aktuellen Regelbedarfe:**

**

*Die Sätze für den „notwendigen Bedarf“ und den „notwendigen 
persönlichen Bedarf“ außerhalb von Landeseinrichtungen betragen ab 
September 2019:*

*Regelbedarfe § 3; 3a AsylbLG 2019***

	

„notwendiger Bedarf“ (physisches Existenz-minimum)

	

„notwendiger persönlicher Bedarf“ (soziales Existenz-minimum)

	

Gesamt-bedarf

	

Zusätzlich zu erbringen, „soweit notwendig und angemessen“:

*Bedarfsstufe 1*(erwachsene Leistungsberechtigte, die als Alleinstehende 
in einer Wohnung leben sowie für jugendliche Leistungsberechtigte ohne 
Eltern in einer Wohnung)

	

194

	

150

	

*344*

	

Unterkunft, Heizung, Hausrat, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des 
Haushalts, Kosten der Wohnungs-instandhaltung, Haushaltsenergie (Strom), 
Warmwasser.

Außerdem: Bildungs- und Teilhabepaket.

*Bedarfsstufe 2 *(erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer 
Aufnahmeeinrichtung leben oder Erwachsene, die als Partner*innen in 
einer Wohnung zusammen leben)

	

174

	

136

	

*310*

*Bedarfsstufe 3 *(erwachsene unverheiratete Leistungsberechtigte unter 
25 Jahren, die mit ihren Eltern in einer Wohnung leben oder Erwachsene, 
die in einer stationären Einrichtung z. B. der Behindertenhilfe 
untergebracht sind)

	

155

	

120

	

*275*

*Bedarfsstufe 4*(sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn 
des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

	

196

	

79

	

*275*

*Bedarfsstufe 5*(Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 
14. Lebensjahres)

	

171

	

97

	

*268*

*Bedarfsstufe 6*(Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres)

	

130

	

84

	

*214*

*Übrigens:*Immer mehr Gerichte kommen mittlerweile zu dem Ergebnis, dass 
angesichts der jahrelangen Nicht-Erhöhung für die Zeit vor 1. September 
2019 Anspruch auf Nachzahlungen besteht! Hier dazu die ausführliche 
Arbeitshilfe des Paritätischen: 
http://infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0/04a18746973efb02c12583d9003feaed/$FILE/broschuer_A4%20asylbewerberleistungsgesetz-2019_FINAL.pdf

*2.**Bei Grund- und Analogleistungen: Kürzung der Grundleistungen um 
zehn Prozent für erwachsene Leistungsberechtigte in 
Gemeinschaftsunterkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und § 3a Abs. 1 Nr. 
2b und § 3a Abs. 2 Nr. 2b).*
Einander unbekannte und gezwungenermaßen zusammenlebende Erwachsene in 
Gemeinschaftsunterkünften werden in eine sozialrechtliche 
„Zwangspartnerschaft“ gezwungen: Sie sind nun nicht mehr der 
Leistungsstufe 1, sondern wie Partner*innen in einer Verantwortungs- und 
Einstandsgemeinschaft der Leistungsstufe 2 zugeordnet. Dies gilt sowohl 
während des Grundleistungsbezugs, als auch während des 
Analogleistungsbezugs. Die Bundesregierung rechtfertigt diese 
Leistungskürzung durch behauptete, aber nicht belegte „Einspareffekte“, 
die sich für die Bewohner*innen in Gemeinschaftsunterkünften aufgrund 
der Zugehörigkeit zu einer „Schicksalsgemeinschaft“(!) ergeben würden. 
Damit hält übrigens erstmals eine metaphysische Dimension Einzug in das 
Sozialrecht. Wir halten diese Begründung für „an den Haaren 
herbeigezogen“ und daher nicht für verfassungskonform.


Die Einstufung in Regelsatzstufe 2 ist für Alleinstehende nicht 
zulässig, wenn nur vorübergehend und kurzfristig eine Unterbringung in 
einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt oder wenn die Betroffenen in der 
Gemeinschaftsunterkunft eine abgeschlossene Wohnung bewohnen, ohne sich 
die Küche o. ä.  mit anderen teilen zu müssen.

*3.**Bei den Grundleistungen: Kürzung der Geldleistungen um 38 Euro (in 
Leistungsstufe 1) durch gesonderte Erbringung der Leistungen für 
Wohnungsinstandhaltung und Strom (§ 3 Abs. 3 Satz 3 AsylbLG).*
Bei Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist dies schon längst gängige 
Praxis. Die Gesetzesänderung sieht allerdings vor, dass nun auch 
Menschen in Privatwohnungen dieser Bedarf gesondert und nicht mehr als 
Teil des Regelsatzes erbracht werden muss. Dies wird zu einem 
zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den Sozialämtern führen, da nun jede 
Stromrechnung und jede Schönheitsreparatur durch die Leistungsbehörde 
auf ihre Notwenigkeit und Angemessenheit geprüft und gesondert gezahlt 
werden muss. Wir sehen in dieser Regelung den untauglichen Versuch, das 
diskriminierende und einstmals weitgehend überwunden geglaubte 
Sachleistungsprinzip zu reanimieren und ohne nachvollziehbaren Grund die 
Höhe der Geldleistungen zu reduzieren.

Der ursprünglich im Regelsatz vorgesehene Anteil für 
Wohnungsinstandhaltung und Strom entspricht folgenden Werten; notwendig 
und angemessen können aber abhängig vom Einzelfall auch höhere Beträge 
sein. Immerhin ein Vorteil: Bei notwendigerweise höheren Stromrechnungen 
muss das Sozialamt künftig mehr übernehmen, als im Regelsatz enthalten war.

*Anteil für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie im Regelsatz*

Bedarfsstufe 1

	

38 Euro

Bedarfsstufe 2

	

34 Euro

Bedarfsstufe 3

	

30 Euro

Bedarfsstufe 4

	

25 Euro

Bedarfsstufe 5

	

16 Euro

Bedarfsstufe 6

	

9 Euro

*4.**Bei Grund- und Analogleistungen: Kürzung um 20 Prozent für 
volljährige unter 25jährige Kinder, die mit ihren Eltern in einer 
Wohnung wohnen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und § 3a Abs. 1 Nr. 3a und § 3a 
Abs. 2 Nr. 3a AsylbLG).
*Erwachsene, unverheiratete Kinder, die bei ihren Eltern in einer 
Wohnung leben, sind nun bis zum 25. Geburtstag in Bedarfsstufe 3 
eingeordnet worden. Dies bedeutet gegenüber der bisherigen Rechtslage 
eine Leistungskürzung von 20 Prozent. Die Einsortierung in 
Regelbedarfsstufe 3 entspricht zwar der Regelung des SGB II. Dennoch ist 
eine analoge Anwendung nicht nachvollziehbar, da § 2 AsylbLG ansonsten 
gerade keine analoge Anwendung des SGB II vorsieht, sondern des SGB XII 
– das hingegen für Unter-25-jährige, erwachsene Kinder in einer Wohnung 
Regelbedarfsstufe 1 vorsieht.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Zuordnung unter 25jähriger 
erwachsener Kinder in Regelbedarfsstufe 3 für den Rechtskreis des SGB II 
zwar grundsätzlich gebilligt – aber nur unter der Voraussetzung, dass 
/„ein Auszug für erwachsene Kinder ohne nachteilige Folgen möglich ist, 
falls in der Gemeinschaft aufgrund ernsthafter Weigerung tatsächlich 
keine menschenwürdige Existenz gesichert ist“/ (27. Juli 2016 - 1 BvR 
371/11). Diese Möglichkeit zum Auszug – also der Kostenübernahme für 
eine Privatwohnung in Härtefällen – sieht das AsylbLG indes nicht vor. 
Insofern sind die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht erfüllt.

Zudem hat diese Änderung eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung 
zur Folge: Erwachsene, unter 25-jährige Kinder mit deutscher 
Staatsangehörigkeit, die mit ihren Eltern in einer Wohnung leben, werden 
weiterhin (sofern sie als nicht-erwerbsfähige Personen dem SGB XII 
zugeordnet sind) den vollen Regelsatz der Bedarfsstufe 1 erhalten, 
unverheiratete unter 25-jährige Kinder mit Duldung oder 
Aufenthaltsgestattung jedoch nur noch 80 Prozent davon. Diese 
Ungleichbehandlung ist nicht durch eine tatsächlich bestehende 
abweichende Bedarfslage zu rechtfertigen. Denn diese ist in beiden 
Fällen offensichtlich gleich.

*5.**Bei Analogleistungen: Leistungsausschluss während Ausbildung ist 
weitgehend geschlossen worden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 AsylbLG).
*Bisher erhielten Menschen während Ausbildung, Schulbesuch oder Studium 
Leistungen nach AsylbLG, sofern sie im Grundleistungsbezug waren. Der 
Leistungsausschluss des SGB XII war hier nicht anwendbar. Nach dem 
Wechsel in die Analogleistungen war jedoch der Leistungsausschluss des § 
22 SGB XII anwendbar, so dass in vielen Fällen keine AsylbLG-Leistungen 
mehr erbracht werden konnten. Zugleich bestand oft kein Anspruch auf BAB 
oder BAföG oder dieser war zur Sicherung des Existenzminimums zu gering. 
Diese Förderlücke ist nun weitgehend geschlossen worden.

*Nun sieht es folgendermaßen aus:*

·Personen mit Aufenthaltsgestattung, Duldung oder einer nach AsylbLG 
leistungsberechtigten Aufenthaltserlaubnis haben während einer 
Ausbildung oder während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die 
*/dem Grunde nach/ BAB-förderfähig ist*, Anspruch auf Leistungen nach § 
2 AsylbLG. Bei Personen mit Duldung oder einer der genannten 
Aufenthaltserlaubnisse wird § 2 AsylbLG ergänzend zum Ausbildungsentgelt 
und ggf. /ergänzend/ zu BAB erbracht. Bei Personen mit 
Aufenthaltsgestattung wird die AsylbLG-Leistung ergänzend zum 
Ausbildungsentgelt und /anstatt/ BAB geleistet.

**

·Personen mit Duldung oder einer der dem AsylbLG zugeordneten 
Aufenthaltserlaubnisse haben während einer dem Grunde nach 
*BAföG-förderfähigen Ausbildung* einen Anspruch auf (ergänzende) § 
2-AsylbLG-Leistungen, wenn sie Schüler*in sind, oder wenn sie 
Studierende an Hochschulen, Abendgymnasien oder Kollegs sind /und/ bei 
den Eltern wohnen, oder wenn sie ein Abendgymnasium oder Kolleg 
besuchen, auch wenn sie nicht bei den Eltern wohnen. Voraussetzung ist 
in allen Fällen jedoch, dass BAföG tatsächlich bezogen wird. Insofern 
decken sich die Regelungen mit den Formulierungen in § 7 Abs. 6 Nr. 2 
SGB II.

·Personen mit *Aufenthaltsgestattung*, die eine nach *BAföG dem Grunde 
nach förderfähige Ausbildung* absolvieren, haben nach dem Wortlaut einen 
Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Lediglich die Form der 
Leistungserbringung (Beihilfe oder Darlehen) ist in das Ermessen des 
Sozialamtes gestellt, nicht aber das „ob“. Eine besondere Härte muss 
künftig für den Anspruch auf Leistungen nicht mehr vorliegen. Übrigens: 
Aufgrund der Gesetzesformulierung besteht für Gestattete hier auch dann 
ein Anspruch auf AsylbLG-Leistungen, wenn sie bereits die Altersgrenze 
für Studierende überschritten haben sollten.

Eine ausführliche Darstellung der neu geltenden Regelungen zu sämtlichen 
Leistungen der Ausbildungsförderung gibt es hier: 
https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Ausbildungsfoerderung_IQ_2019.pdf

*6.**Bei Grundleistungen: **Einführung eines Freibetrags für Einkommen 
aus ehrenamtlichen Tätigkeiten (§ 7 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG).
*Für Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten ist im Grundleistungsbezug 
endlich ein Freibetrag von bis zu 200 Euro eingeführt worden. Dies gilt 
insbesondere für Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten 
als Übungsleiter*in oder Ausbilder*in sowie für gemeinnützige Zwecke. Im 
Analogleistungsbezug gab es diesen Freibetrag in vergleichbarer Form 
schon bisher.

Für Einkommen aus Freiwilligendiensten ist dieser privilegierte 
Freibetrag – anders als im SGB II – nicht eingeführt worden. Das 
bedeutet, dass das Taschengeld aus Freiwilligendiensten wie 
Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist und im Grundleistungsbezug damit 
25 Prozent anrechnungsfrei sind, max. 50 Prozent des jeweiligen 
Regelbedarfs (max. 172 € in Bedarfsstufe 1 für Alleinstehende in einer 
Wohnung). Im Analogleistungsbezug sind 30 Prozent des Taschengelds, max. 
50 Prozent des Regelbedarfs der Stufe 1 (max. 212 €), anrechnungsfrei. 
Hier gibt es eine ausführliche Tabelle mit den Regelungen zur Anrechnung 
von Einkommen und Vermögen im AsylbLG, SGB II und SGB XII: 
https://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/einkommensanrechnung.pdf

*7.**Klarstellung: Leistungsberechtigung nach AsylbLG entsteht durch 
Asylgesuch und nicht erst mit Ausstellung des Ankunftsnachweises (§ 1 
Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG).
*Leistungsberechtigt sind nun ausdrücklich auch Personen sein, die /„ein 
Asylgesuch geäußert haben und die nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 
und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen“/– also auch, wenn noch kein 
Ankunftsnachweis ausgestellt sein sollte. Laut Begründung ist dies 
erforderlich, da gem. § 55 die ausländerrechtliche Gestattung 
grundsätzlich erst mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises entstehe 
und deshalb ein neuer Leistungstatbestand für die Zeit zwischen 
Asylgesuch und Ausstellung des Ankunftsnachweises eingeführt werden muss.

*8.**Verspäteter Rechtskreiswechsel bei noch nicht unanfechtbarer 
Anerkennung als Asylberechtigte*r (§ 1 Abs. 3 AsylbLG).
*Diese Regelung bedeutet eine Verschlechterung für Personen, bei denen 
ein Gericht das BAMF zur Anerkennung als Asylberechtigte*r verpflichtet 
hat, diese Entscheidung aber noch nicht unanfechtbar ist (weil das BAMF 
Berufung gegen eine positive VG-Entscheidung eingelegt hat). Bei diesen 
Konstellationen soll künftig der Rechtskreiswechsel in das SGB II noch 
nicht vollzogen werden, sondern zunächst weiterhin nur ein 
AsylbLG-Anspruch bestehen.

**

Diese Verschlechterung dürfte jedoch nur relativ geringe praktische 
Relevanz haben. Denn für die wesentlich häufigeren Fälle einer 
Upgrade-Klage (das BAMF hat nur subsidiären Schutz zuerkannt, beim 
Verwaltungsgericht läuft noch eine  Klage auf Flüchtlingsanerkennung) 
ändert diese Änderung nichts: Für sie endet die AsylbLG-Berechtigung mit 
Ablauf des Monats,  in dem sie den teil-positiven Bescheid des BAMF 
erhalten haben, ab dem ersten Tag des Folgemonats besteht SGB-II-Anspruch.

*9.**Bei Analogleistungen: Die Voraufenthaltszeit ist von 15 auf 18 
Monate verlängert worden (§ 2 Abs. 1 AsylbLG).
*Um die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu erhalten, ist die 
Voraufenthaltszeit von 15 auf 18 Monate verlängert worden. Diese 
Änderung ist nicht Teil des „Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG“, 
sondern auf den letzten Drücker in das Hau-ab-Gesetz II (euphemistisch: 
„Geordnete Rückkehr Gesetz“) reinverhandelt worden und damit schon am 
21. August in Kraft getreten.

Die Gesetzgeberin begründet dies damit, dass künftig ja in vielen Fällen 
eine bis zu 18monatige Wohnpflicht in Landeslagern bestehen würde und 
die Höherstufung sich daran orientieren solle – und lässt dabei außer 
Acht, dass Familien mit Kindern bereits nach sechs Monaten zugewiesen 
werden müssen und dennoch nun 18 Monate in den diskriminierenden 
Grundleistungen verbleiben müssen.**

*10.**Bestandsschutzregelung: Wer bisher schon in Analogleistungen war, 
wird nicht zurückgestuft (§ 15 AsylbLG).*
Auch dies eine Regelung, die im Zuge des Hau-ab-Gesetzes II schon seit 
21. August in Kraft ist: Die Bestandsschutzregelung sieht vor, dass für 
diejenigen, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung in 
Analogleistungen waren, der „alte“ § 2 AsylbLG weiter gilt – sie also 
nicht für einige Monate in die Grundleistungen zurückfallen sollen. Die 
Formulierung des § 15 AsylbLG hat aber auch zur Folge, dass für diese 
„Altfälle“ die oben dargestellten Änderungen bei den Regelbedarfsstufen 
(Regelbedarfsstufe 2 für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften 
sowie Regelbedarfsstufe 3 für unter 25jährige Kinder) nicht anwendbar 
sind. Vom Wortlaut her gilt für sie nämlich eben der frühere § 2 weiter 
fort. Dies hätte auf der anderen Seite allerdings auch zur Folge, dass 
die Schließung der Förderlücke in § 2 AsylbLG bei Ausbildung auf diese 
„Altfälle“ ebenfalls nicht anwendbar wäre – was natürlich nicht 
beabsichtigt ist.



--

Claudius Voigt

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