[juF-nds] Das Recht auf Bildung und Zugang zur Regelschule in Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer - Rechtsgutachten veröffentlicht

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Di Nov 12 13:31:21 CET 2019


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Liebe Kolleg*innen,

Das Recht und die Pflicht zur Schule zu gehen, ist für Kinder und 
Jugendliche in Deutschland gesetzlich festgeschrieben und in der Regel 
alltägliche Normalität. In Bezug auf die vielen geflüchteten Kinder und 
Jugendlichen in den letzten Jahren galt und gilt Schule nach wie vor als 
„Integrationsmotor“. Gleichwohl gibt es zahlreiche rechtliche 
Einschränkungen. Viele Bundesländer regeln, dass die Schulpflicht erst 
dann greift, wenn nach Ankunft und Einleitung des Asylverfahrens eine 
Zuweisung der Geflüchteten an die Kommunen erfolgt ist.

Aus dem Rechtsgutachten "Das Recht auf Bildung und Zugang zur 
Regelschule für geflüchtete Kinder und Jugendliche in 
Aufnahmeeinrichtungen der Bundesländer" (im Auftrag des Paritätischen 
Gesamtverbandes von Prof. Dr. Michael Wrase, Stiftung Universität 
Hildesheim und Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) 
unter Mitarbeit von Maryam Haschemi Yekani, Rechtsanwältin Berlin), geht 
als Haupterkenntnis hervor, dass die Bundesrepublik und ihre Länder nach 
den Vorgaben des Völker-, EU- und Verfassungsrechts verpflichtet sind, 
für minderjährige Kinder von Asylsuchenden den Zugang zum Schul- und 
Bildungssystem spätestens drei Monate nach Äußerung des Asylbegehrens 
effektiv sicherzustellen. Entsprechend dem Grundsatz der 
Inländergleichbehandlung ist damit der Zugang zu den regulären 
öffentlichen Schulen entsprechend der für Inländer bzw. andere 
zugewanderte Personen geltenden schulrechtlichen Zugangs- und 
Eignungsvoraussetzungen gemeint. Aus Sicht des Paritätischen 
Gesamtverbandes heißt das, dass Familien mit minderjährigen Kindern, 
zumindest falls in der Aufnahmeeinrichtung keine der Regelschule 
vergleichbare Beschulung stattfindet, nach 3 Monaten ein gesetzlicher 
Anspruch auf kommunale Umverteilung in kindgerechte Orte – in der Regel 
Wohnungen – besteht, um den Zugang zur Regelschule sicherzustellen. Die 
neue gesetzliche Begrenzung auf maximal 6 Monate Verbleibdauer in 
Aufnahmeeinrichtungen ist zwar begrüßenswert, darf aber nicht zur 
regulären Aufenthaltsdauer für Familien mit minderjährigen Kindern 
werden. Zahlen und Regelungen können nicht darüber hinwegtäuschen, dass 
die Aufnahmeeinrichtungen in den unterschiedlichen Bundesländern keine 
kindgerechten Orte sind und ein formal geregelter sechsmonatiger 
Aufenthalt unter diesen Bedingungen insbesondere für Kinder und 
Jugendliche aus Kindeswohlaspekten keine Option ist. Es muss jedoch 
davon ausgegangen werden, dass Familien mit ihren Kindern nicht selten 
wesentlich länger als sechs Monate in den Einrichtungen ausharren.


*Das vollständige Gutachten sowie eine Zusammenfassung finden Sie hier: *

http://www.der-paritaetische.de/fachinfos/das-recht-auf-bildung-und-zugang-zur-regelschule-fuer-gefluechtete-kinder-und-jugendliche-in-aufnahmee/ 



Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Becker

Referentin Flüchtlingshilfe/-politik
Abteilung Migration und Internationale Kooperation

Der Paritätische Gesamtverband
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