[juF-nds] SG Landshut: Kürzungen der AsylbLG-Leistungen für Alleinstehende verfassungswidrig

Dörthe Hinz - Flüchtlingsrat Nds. dh at nds-fluerat.org
Mo Nov 4 10:37:30 CET 2019


*SG Landshut: Kürzungen der AsylbLG-Leistungen für Alleinstehende 
verfassungswidrig*


Das Sozialgericht Landshut hat in einem Eilbeschluss vom 24.10.2019 
festgestellt, dass die Einstufung von erwachsenen alleinstehenden 
Empfänger_innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
(AsylbLG) in die Regelbedarfsstufe 2, wie dies für 
Ehepartner_innen/Lebenspartner_innen ohnehin geschieht und die damit 
einheergehende faktische Kürzung von Leistungen verfassungswidrig ist.

Dass Alleinstehende, die in einer Gemeinschaftsunterkunft leben, durch 
gemeinsames Wirtschaften mit den anderen Bewohner_innen einen geringeren 
Bedarf hätten, so wie das bei Ehepaaren/Lebenspartnerschaften angenommen 
wird, sei durch den Gesetzgeber nie belegt worden. Der Bedarf 
alleinstehender Asylsuchender, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten 
und in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sei niemals ermittelt 
worden. Die Absenkung der Leistungen setze das „Zusammenleben, 
Partnerschaft und wirtschaften aus einem Topf“ voraus, was man aber bei 
Alleinstehenden in einer Gemeinschaftsunterkunft nicht annehmen könne. 
Durch die faktische Leistungskürzung stünden ggf. weniger als das 
grundgesetzlich garantierte Existenzminimum zur Verfügung.

Der Flüchtlingsrat hatte bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass er 
die mit der Änderung des AsylbLG seit de, 01.09.2019 in Kraft 
befindliche Regelung für verfassungswidrig hält. Das SG Landshut hat das 
nun bestätigt.

*Wir empfehlen daher, alleinstehenden Erwachsenen*, die Leistungen nach 
dem AsylbLG erhalten und denen die Leistungen faktisch durch die 
Einstufung in die Regelbedarfsstufe 2 eingestuft gekürzt worden sind, 
*Widerspruch, Eilantrag und – wenn nötig – Klage einzureichen*. Siehe 
dazu auch die Informationen hier 
<https://www.nds-fluerat.org/40341/aktuelles/hinweise-zu-aenderungen-im-asylbewerberleistungsgesetz/>.


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